Sachsen
Für Sachsen-Anhalt zuständig ist die Regionalen Servicestelle Leipzig, die Sie unter der Telefonnummer 0341 - 35 05 91 6 erreichen können.
Neue Zugangsmöglichkeiten zur Altenpflegeausbildung für Hauptschülerinnen und Hauptschüler
Im Freistaat Sachsen wird ab dem Schuljahr 2010/2011 an sechs öffentlichen beruflichen Schulzentren die neu konzipierte einjährige Berufsfachschule für Gesundheit und Pflege erprobt.
Zugangsvoraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss der neunjährigen Hauptschule.
In der vollzeitschulischen Ausbildung an Fachschulen wird eine grundständige berufliche Bildung vermittelt. Der erfolgreiche Abschluss berechtigt u. a. auch zur Aufnahme einer Ausbildung zum Altenpfleger/zur Altenpflegerin.
Voraussichtlich ab dem Schuljahr 2012/2013 wird die Ausbildung in ganz Sachsen möglich sein.
Nähere Auskünfte erteilt das Sächsische Staatsministerium für Kultus und Sport
www.smk.sachsen.de.
Eigene Veranstaltungen der Regionalen Servicestelle Leipzig
Die Regionale Servicestelle Leipzig bietet eigene Veranstaltungen in Sachsen an. Eine Übersicht finden Sie hier.
Landesrechtliche Bestimmungen zur Altenpflegeausbildung
Eine Übersicht über die diversen Bestimmungen, die die Altenpflegeausbildung im Freistaat Sachsen regeln finden Sie hier.
Rahmenpläne für die Altenpflegeausbildung
Lehrplan für die Berufsfachschule - Empfehlungen zur Gestaltung der praktischen Ausbildung - Empfehlungen für die Prüfungsgestaltung
Finanzierung der Ausbildung
Informationen zur Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung: aktuell über § 82a SGB XI, auslaufend über die Ausgleichsverordnung, finden Sie hier.
Altenpflegeausbildung auf der Website des SMS
Das SMS hat auf seiner Website einige Informationen zum Beruf Altenpflegerin/Altenpfleger zusammengestellt.
Die Adresse lautet:http://www.gesunde.sachsen.de/3017.html
Informationen des SMS zur Anerkennung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern mit zweijähriger Berufsausbildung
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales weist darauf hin, dass 2-jährig ausgebildete Altenpflegerinnen und Altenpfleger aus berufsrechtlicher Sicht 3-jährig ausgebildeten Altenpflegerinnen und Altenpflegern gleichgestellt sind. Eine auf der Grundlage der Schulordnung Fachschule (FSO) erteilte Urkunde als »Staatlich anerkannte Altenpflegerin« oder »Staatlich anerkannter Altenpfleger« gilt als Erlaubnis zu Führen der Berufsbezeichnung »Altenpflegerin« oder »Altenpfleger« nach dem Altenpflegegesetz weiter (vgl. § 29 Altenpflegegesetz).
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des SMS unter http://www.gesunde.sachsen.de/5951.html

